SSV Einheit Teterow e. V.
Beitragsordnung
I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 9 der Satzung in der gültigen Fassung vom 10.03.2023
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
III. Beschlussfassung und Inkrafttreten
(1) Die Mitgliederversammlung hat daher am 10.03.2023 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
(2) Die Beitragsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Bisher bestehende Beitragsordnungen sind ungültig.
IV. Regelungen
(1) Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
(2) Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitsdatum bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein keine entsprechende Mitteilung gemacht wird, die einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für das jeweils zutreffende Alter höchste Beitrag zu entrichten.
(3) Bei sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Abteilung und Prüfung der vorgelegten Nachweise.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Namens- und Anschriftenänderungen umgehend schriftlich den zuständigen Verantwortlichen der Abteilung mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Vereinseintritt vor dem 30.06. des laufenden Jahres ist der Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Vereinseintritt nach dem 30.06. des laufenden Jahres ist der Halbjahresbeitrag zu zahlen.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Halbjahres der Beitragszahlung möglich. Erklärt ein Mitglied den Vereinsaustritt ohne den fälligen Beitrag entrichtet zu haben, ist der Austritt wirkungslos bis der ausstehende Beitrag entrichtet wurde.
(7) Alle Mitgliedsbeiträge sind zum 15. Kalendertag des ersten Monats des jeweiligen Halbjahres (15.01. bzw. 15.07.) fällig, können aber auch zum 15.01. des laufenden Jahres (jährlich) entrichtet werden.
(8) Zahlungsmöglichkeiten:
a) bar über die Abteilung an den Verein
b) durch Überweisung auf das Konto des Vereins unter Angabe des vollständigen Namens, der Abteilung sowie des Beitragszeitraumes, für den der Beitrag entrichtet wird.
(9) In Folge einer nicht fristgerechten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gerät das betreffende Mitglied in Verzug. Gleichzeitig erlischt für das Mitglied jeder Versicherungsschutz. Damit verbunden ist eine Suspendierung vom Trainings- und Wettkampfbetrieb bis zur Nachzahlung des fälligen Beitrages.
Stand: 2023