Vereinssatzung

Satzung des SSV „Einheit Teterow e. V.“

I. Allgemeines

§ 1 Grundlagen

Die Rechtsstellung des Vereins regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

§ 2 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Spiel- und Sportverein Einheit Teterow e. V. und hat seinen Sitz in Teterow. Er trägt den Ehrennamen „Willy Hinz“.

§ 3 Zweck und Zielstellung

1. Der Spiel- und Sportverein Einheit Teterow e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die allseitige Pflege und Förderung des Sports und damit die Unterstützung von Lebensfreude, Gesundheit und aktiver Erholung.

3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins, Aufhebung sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Organe des SSV arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Nach Haushaltslage können auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedern Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, nach § 670 BGB ersetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

4. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr).

§ 6 Arten der Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und der das Interesse an der Verwirklichung der Ziele hat. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die ordnungsgemäße Bestätigung im Zuge des Antragsverfahrens.

2. Die Mitgliedschaft umfasst:
– ordentliche Mitglieder,
– Ehrenmitglieder,
– fördernde Mitglieder.

2.1. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die die Mitgliedschaft in dem SSV Einheit Teterow entsprechend der Satzung erworben haben, sich aktiv am sportlichen und kulturellen Leben beteiligen und die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes verwirklichen.

2.2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes in den Verein aufgenommen werden, wenn sie sich um den Verein bzw. bei der Förderung des Sports besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

2.3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein vorrangig im Interesse des gemeinnützigen Zweckes unterstützen.

3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an die Leitung der jeweiligen Abteilung zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beim Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Leitung der Abteilung.

4. Gegen die schriftliche Ablehnung unter Angabe der Gründe durch die Leitung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen zu. Diese ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der erweiterte Vorstand innerhalb von 3 Monaten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod des Mitgliedes,
d) durch Vereinsauflösung.

2. Der Austritt ist dem verantwortlichen Übungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleitung mitzuteilen. Ist der Austritt mit der Niederlegung von Funktionen verbunden, sind Rechte und Pflichten mit dem Vorstand vor Austritt abzuwickeln.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf der Grundlage des Antrages der Abteilungsleitung durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes. 3/4 der Mitgliederstimmen des erweiterten Vorstandes sind für den Mehrheitsbeschluss erforderlich.
Der Ausschluss ist mit sofortiger Sperre im Trainings-, Übungs- und Wettkampfbetrieb verbunden.
Ausschlussgründe sind:
a) grobe Verstöße bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen,
b) 3monatiger Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung durch den Vorstand,
c) strafbare Handlungen gegen den Verein.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen das Recht auf Anhörung bzw. schriftliche Rechtfertigung zu geben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) an Veranstaltungen des Vereins aktiv und passiv teilzunehmen,
b) Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
c) ab vollendetem 18. Lebensjahr in Funktionen des Vereins gewählt zu werden bzw. zu wählen,
d) ein Anrecht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung,
e) Anträge auf Abteilungsversammlungen zu stellen bzw. in Vorbereitung von Vereinsversammlungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des SSV Einheit Teterow e. V., die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Abteilung einzuhalten und zu verwirklichen,
b) sich für die Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen,
c) Beitragszahlungen pünktlich zu leisten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Beitragsordnung bestimmt. Änderung der Beitragsordnung ist nur auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

II. Organe

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im
I. Quartal statt. Sie ist unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Tagesordnung mindestens
14 Tage vorher schriftlich in Form einer Einladung einzuberufen. Der Termin ist spätestens sechs Wochen vorher mitzuteilen. Anträge der Mitglieder sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Der erweiterte Vorstand kann festlegen, dass die Mitgliederversammlung auf Delegiertenbasis erfolgt. Hierfür gilt folgender Delegiertenschlüssel:
– Vorstandsmitglieder je eine Stimme,
– Ehrenmitglieder je eine Stimme,
– Abteilungen je angefangene sechs Mitglieder eine Stimme.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Erfordernis durch den erweiterten Vor-stand einzuberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung fordert. Jedes Mitglied kann an der außerordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen. Stimmberechtigt sind aber nur volljährige Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet vorrangig in folgenden Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, der Jahresfinanzabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Kassenwartes des Vorstandes und der Kassenprüfer jährlich,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes alle 2 Jahre,
d) Wahl der Kassenprüfer alle 2 Jahre,
e) Neubesetzung von Vorstandsfunktionen,
f) Umlagen und Leistungen der Mitglieder entsprechend den jährlichen finanziellen Erfordernissen des Vereins und den Festlegungen der Abteilungen,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins und Regelung damit verbundener Eigentumsfragen,
i) Beschlussfassung über Anträge.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über Beschlussentwürfe werden die Mitglieder mit der Einladung informiert. Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist bei Entscheidungen erforderlich
– zu Satzungsänderungen,
– zur Vereinsauflösung.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Abstimmungen/Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handheben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag über. eine geheime Abstimmung bzw. eine Blockwahl beschließen.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r,
2. Vorsitzende/r,
Kassenwart/in,
Jugendwart/in,
3 Beisitzer/innen

2. Der/die Jugendwart/in ist lt. Jugendordnung Vorstandsmitglied. Die anderen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der erweiterte Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit mit dieser Aufgabe. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Neubesetzung.

3. Der Vorstand ist zuständig für die Gewährleistung der Geschäfte des Vereins, für die
Einhaltung der Grundsätze des Jahresfinanzplanes in Übereinstimmung mit den Abteilungsfinanzplänen, für die Vorbereitung und die Durchführung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand tritt regelmäßig mindestens achtwöchentlich zusammen; der erweiterte Vorstand mindestens einmal jährlich.

§ 15 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus den Leitern der Abteilungen des Vereins.

Der erweiterte Vorstand ist u. a.
– für die Beschwerde gegen die Ablehnung als Mitglied durch die Abteilungen,
– für den Ausschluss eines Mitgliedes,
– für die Einberufung von Delegiertenversammlungen bzw. von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
– für die Abstimmung der Abteilungsfinanzpläne,
– für die Neuaufnahme von Ehrenmitgliedern zuständig.

III. Vereinsarbeit

§ 16 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden jeweils allein oder durch je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vereins jedoch nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende verhindert sind.

§ 17 Haftung, Versicherungen, Eigentum

1. Der Verein haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen.

2. Der Verein ist als Mitglied im Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern versichert.

§ 18 Abteilungen

Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine Abteilung. Sie hat vollkommene technische Selbständigkeit, hat aber die Pflicht, mit dem Vorstand eng zusammenzuarbeiten und über alle wichtigen Angelegenheiten den Vorstand laufend zu unterrichten. Jede Abteilung hat mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung abzuhalten. Diese wählt eine Abteilungsleitung. Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Mitglieder im erweiterten Vorstand.

§ 19 Kassenführung

Der Verein führt für sämtliche Einnahmen und Ausgaben nur eine Kasse. Sämtliche Geldzuwendungen sind vom Kassenwart in einem Kassenbuch bzw. mittels der Auszüge des Girokontos zu dokumentieren.

Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage des Jahresfinanzplanes in Übereinstimmung mit den Abteilungsplänen. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben. Über die Entlastung des Kassenwartes wird unabhängig von der Entlastung des Vorstandes entschieden.

§ 20 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer. Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre und ist nicht wiederholbar. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfung soll sich regelmäßig auf das abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen und der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastungserteilung des Kassenwartes dienen. Den Prüfern ist auf der Mitgliederversammlung unmittelbar nach dem Bericht des Kassenwartes das Wort zu erteilen. Unabhängig sind bei der Prüfung festgestellte Mängel unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 21 Schriftverkehr und Nachweisführung

Nach den Vorschriften eines ordentlichen Belegwesens sind Belege, Protokolle, Dokumente u. dgl. mit der Sorgfalt ordentlicher Buchführung zu führen, aufzubewahren und nachzuweisen. Einzelheiten erarbeitet der Vorstand in einer Ordnung.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Teterow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendsport zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGV) personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegend schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Verarbeitung und Nutzung hat.

2. Der Verein kann diese Daten selbst verarbeiten oder in zentrale Informationssysteme des Kreissportbundes, Landessportbundes und der einzelnen Fach- bzw. Dachverbände der Sportarten einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verein selbst, von übergeordneten Verbänden gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten be-trieben werden. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Person berücksichtigt werden.
3. Den in ein Amt des Vereins und seiner Untergliederungen gewählten oder berufenen Personen und sämtlichen Mitarbeitern ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

§ 24 Schlussbestimmungen

Die Satzung des Vereins wurde am 26. Juli 1990 in der Mitgliederversammlung beschlossen und im Register des Kreisgerichtes Teterow am 24.08.1990 eingetragen.

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1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
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Kassenwart/in Jugendwart/in
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Beisitzer/in Beisitzer/in
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Beisitzer/in

1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 14.02.1992
2. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 16.02.1996
3. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 19.02.1999
4. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2003
5. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2010
6. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2019
7. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021
8. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 10.03.2023

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