Jugendordnung

Jugendordnung des SSV Einheit Teterow e. V.

§ l Name und Wesen

Die Sportjugend des SSV ist die Jugendvertretung im SSV Einheit Teterow. Sie wird von allen Kindern und Jugendlichen der Abteilungen des Vereins gebildet und gestaltet die Arbeit in eigener Verantwortlichkeit.

§ 2 Zweck

Die Sportjugend des SSV will durch die Jugendarbeit des Vereins jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der Sporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnung mit anderen Gruppen Bereitschaft zur Verständigung wecken. Die Sportjugend des SSV entwickelt in Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter. Sie vertritt als freier Träger der Jugendlichen die Interessen junger Menschen bis zum Alter von 25 Jahren.

§ 3 Grundsätze

Die Sportjugend des Vereins bekennt sich zu einer freiheitlich – demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung, Mitverantwortung und die Einhaltung der Menschenrechte sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein. Sie ist parteipolitisch unabhängig und verachtet jegliche Art von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.

§ 4 Organe

Organe der Sportjugend des SSV sind
– die Jugendvollversammlung
– der Jugendvorstand

§ 5 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des SSV Einheit Teterow.

§ 6 Zusammensetzung

Die Jugend voll Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Abteilungen bzw. den Delegierten der Abteilungen des Vereins.

§ 7 Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere:
– Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit
– Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltplanes
– Entlastung des Jugendvorstandes
– Wahl des Jugendvorstandes
– Beschlussfassung über Anträge
– Beschlussfassung über die Jugendordnung

§ 8 Zusammentritt

Die Jugendvollversammlung tritt alle zwei Jahre vor der Wahlveranstaltung des Vereins zusammen. Über den Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn die Jugendvollversammlung keine Festlegung getroffen hat, mindestens 6 Wochen vor Durchführungstermin. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Sportjugend oder aufgrund eines Beschlusses der Jugendvollversammlung sowie auf Beschluss des Jugendvorstandes kann eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen werden.

§ 9 Einladung

Der Jugendvorstand lädt über die Jugendleiter der Abteilungen durch Rundschreiben ein. Die Tagesordnung ist drei Wochen vor der Tagung zuzusenden.

§ 10 Tagesleitung

Die Tagesleitung hat eine von der Versammlung benannte Person.

§ 11 Anträge

Anträge können nur schriftlich eingereicht werden.
Termin: mindestens vier Wochen vor dem Termin der Jugendvollversammlung Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Wahlen werden auf Antrag geheim vorgenommen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

§ 13 Jugendvorstand

Der Jugend vorstand wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:
– dem/der Jugendwart
– dem/der stellv. Jugendwart und
– 4 weiteren Mitgliedern
Die 4 weiteren Mitglieder haben folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
– sportliche und allgemeine Jugendarbeit
-internationale Jugendarbeit
– Finanz- und Zuschusswesen
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Jugendvorstand berechtigt, selbständig eine Ergänzung des Jugendvorstandes vorzunehmen.
Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

§ 14 Vertretung

Die Sportjugend des Vereins wird durch den Jugendwart im Fall seiner Abwesenheit durch dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Jugendwart gehört dem Vorstand des SSV Einheit Teterow e. V. an.

Beschlossen und in Kraft gesetzt wird die Jugendordnung des SSV Einheit Teterow e. V. von der Jugendvollversammlung am 30.01.2020 in Teterow.

Kommentare sind geschlossen.